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Neuer Landesrahmenvertrag in Kraft getreten
In einer feierlichen Zeremonie haben am 15. November 2024 die Kreise, kreisfreien Städte, das Land und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege den neuen Landesrahmenvertrag für die Eingliederungshilfe unterschrieben. Nach relativ kurzen Verhandlungen seit dem Herbst 2023 konnte mit dem neuen Landesrahmenvertrag eine Nachfolgeregelung gefunden werden, die an die Stelle der Landesverordnung tritt. Der Landesrahmenvertrag stellt den Rahmen für Vereinbarungen dar, die die Kostenträger mit den Leistungserbringern vor Ort über Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen schließen.
"Mich freut besonders, dass es mit diesem Vertrag gelungen ist, wieder zum Konsensprinzip zurückzukehren, und wir eine gemeinsame Verständigung für die Eingliederungshilfe erreicht haben", so das Geschäftsführende Vorstandsmitglied der KOSOZ AöR, Dr. Jonathan Fahlbusch. "Der neue Vertrag gibt allen Beteiligten Rechtssicherheit und beendet eine Reihe von Streitthemen. Das ist ein gutes Ergebnis für das Feld der Eingliederungshilfe und die vielen Menschen, die hier Assistenzleistungen bekommen."
Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020, waren die Beteiligten auch in der Pflicht, einen Rahmenvertrag zu vereinbaren.
Dies ist den Vertragsparteien auch in einem ersten Anlauf 2019 im Großen und Ganzen gelungen, doch es fehlten noch entscheidende Leitplanken, auf die sich die Vertragsparteien nicht verständigen konnten. Um diese zu setzen, hat dann das Land 2021 eine Rechtsverordnung erlassen, die Ende 2023 ausgelaufen ist.
In einem kleinen Kreis von Vertreter*innen beider Parteien im Herbst 2023 wurde daher ein neuer gemeinsamer Geist beschworen, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Der daraus entstandene neue Landesrahmenvertrag schließt nunmehr viele Lücken, die bisher offen geblieben sind und die Verhandlungen oftmals zum Erlahmen gebracht haben. Insbesondere im Bereich des ehemals stationären Wohnens kann die Leistungserbringung für Menschen mit Behinderung nunmehr passgenauer vereinbart und die individuelle Bedarfsdeckung endlich gemeinsam in den Fokus genommen werden.
Dieser Vertrag ist eine große Chance, das Vertragsrecht und die individuelle Bedarfsplanung in den Kommunen vor Ort optimal miteinander zu verzahnen. So erhält der Mensch mit Behinderung genau die Leistung, die er benötigt, um die größtmögliche Teilhabe zu erfahren.
Der Vertrag ist zuvor schon durch die kommunalen Gremien gebilligt worden und tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.