Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Rechtsgrundlagen
Nach der Werkstättenverordnung (WVO) müssen der Leiter und das Fachpersonal (Gruppenleiter) in Werkstätten für behinderte Menschen über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.
Inzwischen ermöglicht das Recht der Sozialen Teilhabe neben den Werkstätten für behinderte Menschen auch anderen Anbietern im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben diese Qualifizierung.
Sie kann durch Ablegung einer Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ vom 22. Februar 2024 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 800-3-1) erworben werden.
Bei dieser Prüfung handelt es sich um den Abschluss einer beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Hier finden Sie die Prüfungsverordnung.
Seit 2016 ist der Vorstand der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (Kosoz AöR) die zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung.