Rechtsgrundlagen
Nach der Werkstätten Verordnung (WVO) müssen der Leiter und das Fachpersonal (Gruppenleiter) in Werkstätten für behinderte Menschen über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Inzwischen ermöglicht das Recht der Sozialen Teilhabe neben den Werkstätten für behinderte Menschen auch anderen Anbietern im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben diese Qualifizierung.
Sie kann durch Ablegung einer Prüfung nach der Landesverordnung über die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ vom 22. Februar 2024 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 800-3-1) erworben werden.
Bei dieser Prüfung handelt es sich um den anerkannten Abschluss einer beruflichen Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Die entsprechende Bundesverordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ vom 13.12.2016 zuletzt geändert durch Artikel 78 vom 09.12.2019 finden Sie hier.