Vertragsmanagement SGB IX
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), § 95 SGB IX. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit geeigneten Leistungsanbietern ab, die unter Berücksichtigung des Einzelfalles wie der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln und der angemessenen Wünsche der Leistungsberechtigten die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen können.
Zur Koordinierung und Sicherstellung dieser Aufgabenerfüllung - insbesondere für Vereinbarungen von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen - haben die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg, Rendsburg-Eckernförde und Stormarn die Koordinierungsstelle soziale Hilfen geschaffen.